Terrabörsen
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Die Terraristik Börsen

 

 

Börsenordnung(en)

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Börsenordnung für Bremen, Rendsburg & Wörth am Rhein (nahe Karlsruhe)

  • 1. Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren, Zubehör und Fachliteratur zum Verkauf und Tausch der Aussteller innerhalb der Verkaufsfläche. 
  • 2. Es dürfen ausschließlich die Tierarten bzw. -kategorien angeboten werden, auf die sich die
  • Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse erstreckt und beim Börsenverantwortlichen gemeldet wurden.
  • 3. Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt auf das Börsengelände / Verkaufsfläche. Gästen ist es untersagt Tiere mitzubringen.
  • 4. Die unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens, insbesondere der Einhaltung der von der zuständigen Veterinärbehörde verfügten Auflagen und der Börsenordnung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, obliegt den Aufsichtspersonen.
  • Das umfasst u.a. die Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, die Kontrolle der Transport- und Verkaufsbehältnisse sowie die Überwachung des Tierverkaufs.
  • 5. Die Aufsichtspersonen sind deutlich als solche erkennbar. Sie sind gegenüber Tieranbietern/ Ausstellern und Besuchern weisungsbefugt.
  • 6. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter/Aussteller oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieser Veranstalter ausgeschlossen werden.
  • 7. Tiere (auch Wirbellose) dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor Ort abgegeben werden. Eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten ist unzureichend und nicht erlaubt.
  • 8. Die Tiere müssen sich spätestens eine Stunde vorm Besuchereinlass der Besucher, in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren Tieren das Börsengelände bis spätestens um 18.00 Uhr verlassen haben.
  • 9. In den Börsenräumen besteht absolutes Rauchverbot (Tabak und elektr. Zigaretten).
  • Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen.
  • 10. Abfälle, die durch den Verkauf entstehen, werden nicht durch die Veranstalter beseitigt, sprich die Verkäufer/innen stellen sicher, dass Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen, wie Sie ihn vorgefunden haben.
  • 11. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc., oder durch Kleidungsstücke in der Veranstaltungshalle oder auf dem dazugehörigen Gelände ist ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der Aussteller – sofern er nicht für seine eigene oder fremde Messe / Börse wirbt.
  • 12. Es muss eine max. 10 cm hohe Absicherung (z.b. Holz o.ä.) gegen das Herunterfallen des Verkaufs,- Behältnissen angebracht werden. Eine Absicherung entfällt sofern sogenannte Displays, Schauterrarien o.ä. genutzt werden. Alle größeren Behältnisse (Displays, Terrarien o.ä.) sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.
  • 13. Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein, und mit Zustimmung des Anbieters, aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde oder das sogenannte „Poppen“ ist nicht erlaubt.
  • 14. Unsere Gäste haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum Verlassen der Börse im Verkaufsbehältnis am
  • Verkaufsstand zu belassen, oder können kostenlos von uns in ausgewiesenen Räumen unterbringen. Eine zwischenzeitliche Unterbringung in ungeeigneten Räumen oder Fahrzeugen, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, ist unzulässig.
  • 15. Sie müssen artgemäß transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden.
  • 16. Die Transportbehältnisse müssen stabil und ausreichend groß sein, sowie einen Boden aufweisen, der dicht und ggf. eingestreut ist. Werden mehrere Tiere in einem Transportbehältnis transportiert, sind Abtrennungen erforderlich, um ein gegenseitiges Erdrücken zu verhindern.
  • Je nach Tierart sind ggf. eine zusätzliche Verpackung und Separierung notwendig. Diese können, je nach Art und Größe, z. B. in geeigneten Stoffbeuteln, deren Nähte nach außen gewandt sind, in Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern erfolgen, dabei ist ggf. ein geeignetes Füllmaterial, z. B. ungedruckte Papierschnipsel, zu verwenden. Sicherzustellen ist eine gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur, z. B. durch thermoisolierte Behälter oder Wärme Akkus.
  • 16. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:

       a) Name des Verkäufers
       b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
       c) Verbreitungsgebiet
       d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
       e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage1)
        f) zu erwartende Endgröße
       g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
       h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
        i) Der Anhang [ "Deklaration"] sollte verwendet werden, um eine ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen

  • 17. Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. Davon ausgenommen sind Farmzuchten nach ordnungsgemäß durchgeführter Quarantäne oder von hiesigen Händlern erworbene Tiere.
  • 18. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen.
  • Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
  • 19. Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
  • 20. Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArt- SchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV beinhalten.
  • 21. Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten arten geschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, so- weit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zoll- stelle vorzulegen.
  • Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
  • 22. Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen.
  • 23. Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.
  • 24. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeits speicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
  • 25. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
  • 26. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten):

       a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
       b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
       c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen. Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss eine Länge aufweisen bei - Echsen und Amphibien mindestens das 1,5-Fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.

  • 27. Säugetieren müssen geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
  • Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen - oder Rattenbabys sowie Eintagesküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist verboten.
  • 28. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßern. Ausnahme: Spiderlinge & Landschildkröten.
  • 29. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.
  • 30. Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
  • 31. Das Schütteln oder Klopfen sowie das Aufeinanderstapeln an den Tierbehältern ist strengstens untersagt. Das Stapeln von Futterinsekten ist hiervon unberührt.
  • 32. Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen.
  • 33. Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.
  • 34. Die Breite oder Tiefe des Verkaufsbehältnisses muss mindestens die 1,5-fache Körperlänge des Tieres betragen; die andere Seite muss der Körperlänge entsprechen.
  • Bei Gruppenhaltung sind diese Angaben mit der Zahl der Tiere im jeweiligen Behältnis zu
  • multiplizieren. Als Faustregel gilt, dass die Hälfte, der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche bei entspannt nebeneinanderliegenden Tieren frei bleiben muss.
  • Der Käfig muss so hoch sein, dass die Tiere darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen, bzw. stehen können.
  • Bei Unklarheiten sind die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen.
  • 35. Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
  • 36. Der Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereitzuhalten, die er dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
  • 37. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Die Adresse bzw. die Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (Rufbereitschaft) liegt am Veranstaltungstag an der Information aus.
  • 38. Es ist untersagt mit Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten, betreffend Zuchtlinien, die mit erhöhten Gesundheitsrisiken oder Lebensqualitätseinschränkungen verbunden sind. Beispiele sind Farbmorphen bei Leopardgeckos wie Lemonfrost und Enigma, die Hauterkrankungen oder neurologische Störungen verursachen können, spezifische Königspython-Zuchtlinien wie Spider, die Gleichgewichtsstörungen aufweisen, Bartagamen-Varianten mit veränderter Hautstruktur, die Thermoregulationsprobleme und erhöhte Verletzungsanfälligkeit haben, sowie albinotische Formen tagaktiver Echsen und Schildkröten, die lichtempfindlich sind.
  • 39. Es ist verboten, Giftschlangen einschließlich der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere vermarkten.
  • 40. Es ist verboten Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten die in sogenannten Verbotslisten, Gefahrentierverordnungen o.ä. in den Bundesländern in der die Veranstaltung ausgerichtet wird. (Z.b. Hamburg mit der Gefahrentierverordnung) mit auf die Veranstaltung zu bringen.
  • 41. Alle Anbieter müssen die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Bei Unklarheiten sind die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen.
  • 42. Für Hunde ist der Zutritt der Verkaufsfläche verboten.
  • 43. Das Fotografieren und Filmen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art (z.B. Zeitungsverlage, Sozialen Medien, Internet, Fernsehsender o.ä.) werden strafrechtlich geahndet.


Diese Börsenordnung gilt für von SoHo GbR ausgerichteten Terraristik Börsen.
Terrabörsen Börsenordnung 2025


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Börsenordnung für Standort Hamburg

Öffnungszeiten der Veranstaltung: Austeller 7 Uhr - 17 Uhr. Besucher 10 Uhr - 15 Uhr
Einlass bis 1 Sunde vor Börsenende

Vor dem Börsenende ist das zusammenräumen nicht gestattet.

  • 1. Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren, Zubehör und Fachliteratur zum Verkauf und Tausch der Aussteller innerhalb der Verkaufsfläche.
  • 2. Es dürfen ausschließlich die Tierarten bzw. -kategorien angeboten werden, auf die sich die Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse erstreckt und beim Börsenverantwortlichen gemeldet wurden. Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt auf das Börsengelände / Verkaufsfläche. Gästen ist es untersagt Tiere mitzubringen.
  • 3. Alle Anbieter müssen die relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. Bei Unklarheiten sind die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten heranzuziehen.
  • 4. Es ist verboten mit Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten die in der Hamburgisches Gefahrtiergesetz (HmbGefahrtierG) Vom 21. Mai 2013* aufgelistet sind.
  • 5. Es ist untersagt mit Tieren zu handeln, tauschen, auszustellen oder anderweitig zu vermarkten, betreffend Zuchtlinien, die mit erhöhten Gesundheitsrisiken oder Lebensqualitätseinschränkungen verbunden sind. Beispiele sind Farbmorphen bei Leopardgeckos wie Lemonfrost und Enigma, die Hauterkrankungen oder neurologische Störungen verursachen können, spezifische Königspython-Zuchtlinien wie Spider, die Gleichgewichtsstörungen aufweisen, Bartagamen-Varianten mit veränderter Hautstruktur, die Thermoregulationsprobleme und erhöhte Verletzungsanfälligkeit haben, sowie albinotische Formen tagaktiver Echsen und Schildkröten, die lichtempfindlich sind.
  • 6. Es ist verboten, Giftschlangen einschließlich der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen und für den Menschen gefährliche Spinnentiere zu vermarkten. Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.
  • 7. Die unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens, insbesondere der Einhaltung der von der zuständigen Veterinärbehörde verfügten Auflagen und der Börsenordnung mit den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, obliegt den Aufsichtspersonen.
  • Das umfasst u.a. die Zu- und Abgangskontrolle der Tiere, die Kontrolle der Transport- und Verkaufsbehältnisse sowie die Überwachung des Tierverkaufs.
  • Die Aufsichtspersonen sind deutlich als solche erkennbar. Sie sind gegenüber Tieranbietern / Ausstellern und Besuchern weisungsbefugt.
  • 8. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen, Personen von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter/Aussteller oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen unserer Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
  • 9. Tiere (auch Wirbellose) dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor Ort abgegeben werden. Eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten ist unzureichend und nicht erlaubt.
  • 10. Die Tiere müssen sich spätestens, 1 Stunde vor Publikumsverkehr, in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden. Die Anbieter müssen mit Ihren Tieren das Börsengelände spätestens um 18.00 Uhr verlassen haben.
  • 11. In den Börsenräumen besteht absolutes Rauchverbot (Tabak und elektr. Zigaretten).
  • 12. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden.
  • 13. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommeln ist selbst zu sorgen.
  • 14. Abfälle, die durch den Verkauf entstehen, werden nicht durch die Veranstalter beseitigt, sprich die Verkäufer/innen stellen sicher, dass Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen, wie Sie ihn vorgefunden haben.
  • 15. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Banner etc., oder durch Kleidungsstücke in der Veranstaltungshalle und auf dem dazugehörigen Gelände ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung der Aussteller, sofern er nicht für seine eigene Messe / Börse wirbt.
  • 16. Es muss eine max. 10 cm hohe Absicherung (z.b. Holz o.ä.) gegen das Herunterfallen des Verkaufs,- Behältnissen angebracht werden. Eine Absicherung entfällt sofern sogenannte Displays, Schauterrarien o.ä. genutzt werden.
  • 17. Alle größeren Behältnisse (Displays, Terrarien o.ä.) sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.
  • 18. Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde oder das sogenannte Poppen ist nicht erlaubt.
  • 19. Unsere Besucher haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum Verlassen der Börse im Verkaufsbehältnis am Verkaufsstand zu belassen, erworbene Tiere können kostenlos von uns in ausgewiesenen Räumen untergebracht werden. Eine zwischenzeitliche Unterbringung in ungeeigneten Räumen oder Fahrzeugen, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, ist für Besucher und Austeller / Verkäufer unzulässig.
  • 20. Sie müssen artgemäß transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden.
  • 21. Die Transportbehältnisse müssen stabil und ausreichend groß sein, sowie einen Boden aufweisen, der dicht und ggf. eingestreut ist. Werden mehrere Tiere in einem Transportbehältnis transportiert, sind Abtrennungen erforderlich, um ein gegenseitiges Erdrücken zu verhindern.
  • 22. Je nach Tierart sind ggf. eine zusätzliche Verpackung und Separierung notwendig. Diese können, je nach Art und Größe, z. B. in geeigneten Stoffbeuteln, deren Nähte nach außen gewandt sind, in Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern erfolgen, dabei ist ggf. ein geeignetes Füllmaterial, z. B. ungedruckte Papierschnipsel, zu verwenden. Sicherzustellen ist eine gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur, z. B. durch thermoisolierte Behälter oder Wärme Akkus.
  • 23. Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.  Davon ausgenommen sind Farmzuchten nach ordnungsgemäß durchgeführter Quarantäne oder von hiesigen Händlern erworbene Tiere.
  • 24. Für Jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EGVO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen.
  • 25. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
  • 26. Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.
  • 27. Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV beinhalten.
  • 28. Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten Arten geschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
  • 29. Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und der Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
  • 30. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:
  • -Name des Verkäufers
  • -wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
  • -Verbreitungsgebiet
  • -Herkunft: Wildfang / Nachzucht
  • -Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage1) - zu erwartende Endgröße
  • -Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
  • bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung
  • 31. Der Anhang [ "Deklaration"] sollte verwendet werden, um eine ausreichende und fehlerfreie Deklaration sicherzustellen
  • 32. Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen.
  • 33. Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.
  • 34. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeits speicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
  • 35. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.
  • 36. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten): Ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen.
  • 37. Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss eine Länge aufweisen bei - Echsen und Amphibien mindestens das 1,5-Fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.
  • 38. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßern. Ausnahme: Spiderlinge & Landschildkröten.
  • 39. Das Schütteln oder Klopfen sowie das Aufeinanderstapeln an den Tierbehältern ist strengstens untersagt. Das Stapeln von Futterinsekten ist hiervon unberührt.
  • 40. Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen.
  • 41. Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden.
  • 42. Es dürfen ausschließlich gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Mäuse und Ratten als Lebend Futternager angeboten werden.
  • Es ist untersagt andere lebende Nagetiere als „Futternager“ mit auf die Veranstaltung zu nehmen. Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäusen - oder Rattenbabys sowie Eintagesküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist verboten.
  • 43. Die Breite oder Tiefe des Verkaufsbehältnisses muss mindestens die 1,5-fache Körperlänge des Tieres betragen; die andere Seite muss der Körperlänge entsprechen.
  • Bei Gruppenhaltung sind diese Angaben mit der Zahl der Tiere im jeweiligen Behältnis zu multiplizieren. Als Faustregel gilt, dass die Hälfte, der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche bei entspannt nebeneinanderliegenden Tieren frei bleiben muss. Der Käfig muss so hoch sein, dass die Tiere darin in natürlicher Haltung aufrecht sitzen bzw. stehen können. Es muss geeignete Einstreu, ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung stehen.
  • Besondere Bedingungen für das Anbieten von Mäusen und Ratten:
  • Die Höhe der Behältnisse muss mindestens 20 cm betragen. Unverträgliche Tiere dürfen nicht gemeinsam in einem Behältnis untergebracht sein. Umgebungstemperatur mindestens 15 °C. Bei benachbarten Käfigen ist sicher zu stellen, dass die Tiere sich nicht durch das Gitter hindurch gegenseitig beißen können.
  • 44. Für einzelne untergebrachte Mäuse muss eine Grundfläche von min.180 cm² vorhanden sein. Bei Gruppenhaltung sind für jedes weitere Tier 120 cm² zusätzlich erforderlich.
  • 45. Für einzeln untergebrachte Ratten muss eine Grundfläche von min. 500 cm² vorhanden sein. Bei Gruppenhaltung sind für jedes weitere Tier 200 cm² zusätzlich erforderlich.
  • 46. Gewerbsmäßige Züchter und Händler von Tieren müssen im Besitz einer §11 Erlaubnis gem. §11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG sein und diese bei Anmeldung für unsere Veranstaltung, jedoch spätestens 14 Tage vor Veranstaltung uns einzureichen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
  • Der Anbieter hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereitzuhalten, die er dem Käufer für den tierschutzgerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
  • 47. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Die Adresse bzw. die Telefonnummer des beauftragten Tierarztes (Rufbereitschaft) liegt am Veranstaltungstag an der Information aus.
  • 48. Für Hunde ist der Zutritt der Verkaufsfläche verboten.
  • 49. Das Fotografieren und Filmen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters gestattet. Veröffentlichungen jeglicher Art (z.B. Zeitungsverlage, Sozialen Medien, Internet, Fernsehsender o.ä.) werden strafrechtlich geahndet.

Diese Börsenordnung gilt für von SoHo GbR ausgerichteten, in Raum Hamburg, Terraristik Börsen.

Terrabörsen Börsenordnung 2025
Veranstalter: SoHo GbR - Schadesweg 1 - 20537 Hamburg


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